Category Archives: Aktuell

OLG München: Widerruf eines Ehegattentestaments

Ehegatten können ein Testament gemeinsam errichten – und die darin aufeinander bezogenen letztwilligen Verfügungen folglich auch nur gemeinsam widerrufen, z. B. durch Vernichtung des Testaments. Steht im Erbfall fest, dass ein solches Ehegattentestament formwirksam errichtet wurde, ist das Original aber nicht mehr auffindbar, sind die darin getroffenen testamentarischen Regelungen möglicherweise dennoch gültig. Eine Unauffindbarkeit alleine lässt jedenfalls noch keinen einvernehmlichen Widerruf eines Ehegattentestaments vermuten. Dafür muss das Nachlassgericht vielmehr davon überzeugt sein, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch die Ehegatten gemeinsam vernichtet wurde. Da eine absolute Gewissheit in einem solchen Fall aber nicht erreicht werden kann, genügt für den Beweis der Widerrufsabsicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. Auch diesbezüglich sind die Anforderungen jedoch hoch, wie ein vom Oberlandesgericht München kürzlich erlassener Beschluss bereits im Leitsatz erneut zeigt:

 

  1. Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.
  2. An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall sah das Oberlandesgericht München das nur in Kopie vorliegende Ehegattentestament damit als für die Erbfolge maßgeblich an (OLG München, Beschluss vom 31.10.2019, Az. 31 Wx 398/17). Der Volltext des Beschlusses ist hier abrufbar.

OLG Hamm: Deutsch-türkischer Erbfall

Die Erbfolge nach einem türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich auch heute noch nach dem zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik am 28.05.1929 geschlossenen Konsularvertrag. Der Konsularvertrag geht der EU-Erbrechtsverordnung vor. Auf ein in Deutschland belegenes Nachlassgrundstück kommt daher deutsches Erbrecht zur Anwendung, auf den übrigen Nachlass türkisches Erbrecht. Es kommt zur sog. Nachlassspaltung.

Außerdem ist hinsichtlich eines deutschen Nachlassgrundstücks die gesetzliche Erbquote des längerlebenden Ehegatten nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel zu erhöhen, wenn die Eheleute bei und seit der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in einem solchen Fall schon gar nicht eröffnet. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, daher kürzlich konsequent offen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019, 10 W 31/17).

BGH: Frist zur Erbausschlagung

Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Die Frist beträgt gemäß § 1944 Abs. 3 BGB jedoch sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Letzteres gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschied (BGH, Beschluss vom 16.01.2019, IV ZB 20/18, IV ZB 21/18). Er verneinte die Anwendbarkeit der sechsmonatigen Frist in dem Fall, dass sich einer der beiden Elternteile als gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt. Die Sechsmonatsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB wolle den Kommunikationsproblemen Rechnung tragen, die sich für Erben oder deren gesetzliche Vertreter ergäben, wenn sie sich im Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhielten, also die maßgeblichen Informationen über den Erbfall und dessen tatsächliche sowie rechtliche Auswirkungen nur unter besonderen Schwierigkeiten erlangen könnten. Bei einem bloßen Tagesausflug seien solche Kommunikationsprobleme jedoch nicht ersichtlich, weshalb es im entschiedenen Fall bei der (verstrichenen) sechswöchigen Ausschlagungsfrist verblieb.

EuGH: Kein Formularzwang im europäischen Nachlassrecht

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat am 17.01.2019 entschieden, dass für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) das in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt nicht zwingend verwendet werden muss.

Weil ein Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf dem vorgesehenen Formblatt einzureichen, hatte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formblatts ergebe (OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17). Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblatts zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Art. 65 Abs. 2 der EU-Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formblatts als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an. Der EuGH schloss sich dem an (EuGH, Urteil vom 17.01.2018, C-102/18). Die Nachlassgerichte haben bei der Ausstellung des ENZ indes zwingend das dafür vorgesehene Formblatt zu verwenden.

Digitaler Nachlass III: Zugriff auf Facebook-Account

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17). Vorinstanzen waren das Berliner Kammergericht und das Landgericht Berlin, siehe dazu hier und hier.

 

» Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

OLG Koblenz: Fortbestehende Auskunftspflicht trotz notariellen Nachlassverzeichnisses

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, § 2314 BGB, weil der Pflichtteilsberechtigte ohne Kenntnis davon seinen Pflichtteilanspruch nicht durchsetzen kann. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei weiter verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Immer wieder stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit der Notar dabei eigene Ermittlungen anzustellen hat und unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten durch das notarielle Nachlassverzeichnis als erfüllt anzusehen ist.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in diesem Zusammenhang kürzlich, dass Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, nicht die Pflichten sind, die den Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses treffen, sondern der Kenntnisstand und die Erkenntnismöglichkeiten des auskunftspflichtigen Erben (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2018, 1 W 65/18). Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Mitwirkung des Notars an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nichts daran ändere, dass auch das notarielle Nachlassverzeichnis eine Erfüllung der Auskunftspflicht des Erben ist, der die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit trägt. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar als Amtsperson solle dem Pflichtteilsberechtigten lediglich einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Dem widerspräche es aber, wenn der Erbe durch das, den notariellen Ermittlungen verborgen gebliebene, Zurückhalten von Informationen oder dadurch, dass er den Auftrag an den Notar beschränkt, den Umfang seiner Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einschränken könnte. Wenn daher der Pflichtteilsberechtigte schlüssige Anhaltspunkte zu möglicherweise vorhandenem Nachlass oder pflichtteilsrelevanten lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen und insbesondere Schenkungen vorträgt, muss der Erbe dazu konkrete Antworten geben respektive hat der Notar diesen Anhaltspunkten nachzugehen und diesbezüglich eigene Ermittlungen anzustellen, ansonsten der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt ist. Zu diesen Ermittlungen gehört z. B. auch die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und Bankunterlagen des Erblassers für einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall.

OLG Stuttgart: Pflichtteilsstrafklausel mit aufschiebend bedingter Enterbung

Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerstversterbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2017, 8 W 336/15).

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag folgender Fall zugrunde: Aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Ehemann sind zwei erbberechtigte Kinder der Erblasserin hervorgegangen. Die Ehegatten hatten einen Erbvertrag mit folgenden, hier gekürzt wiedergegebenen Regelungen geschlossen:

5. Wir setzen uns gegenseitig für alle Fälle als Alleinerben ein.

7. Verlangt ein Abkömmling auf den Tod des Zuerststerbenden den Pflichtteil, dann ist er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen.

Das eine Kind machte nach dem Tod des letztverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil am Nachlass des erstverstorbenen Elternteils geltend, woraufhin sich das andere Kind als Alleinerben erachtete.

Der Senat trat dieser Ansicht entgegen. Er begründete dies damit, dass der Erbvertrag keine Schlusserbeinsetzung bestimme, sondern es für den zweiten Todesfall bei der gesetzlichen Erbfolge belasse; mit der Pflichtteilsstrafklausel in Ziffer 7 des Erbvertrages ginge keine durch ein Pflichtteilsverlangen auflösend bedingte Erbeinsetzung auf den Tod des Überlebenden einher. Vielmehr regele die Strafklausel lediglich, dass ein Abkömmling, der auf den Tod des Zuerstversterbenden den Pflichtteil verlange, von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausgeschlossen sei; es sei daher eine aufschiebend bedingte Enterbung ohne Erbeinsetzung gemäß § 1938 BGB verfügt. Weil aber die gesetzliche Erbfolge mit dem Eintritt des zweiten Erbfalls bereits feststehe, könne sie nicht von Ereignissen nach dem Erbfall abhängen, deren Wirkung nicht wie bei der Ausschlagung oder der Feststellung der Erbunwürdigkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückzubeziehen sei. Eine Enterbung könne nur dergestalt bedingt angeordnet werden, dass sie von einem vor dem Erbfall eintretenden Ereignis abhängig gemacht werde; im Übrigen sei die Enterbung bedingungs- und befristungsfeindlich. Demgemäß hätte ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerstversterbenden nach Ansicht des Senats nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss von der hier zum Tragen kommenden gesetzlichen Erbfolge der Kinder zu gleichen Teilen führen können.

OLG Saarbrücken: Zur Sachverhaltsdarstellung bei einer Pflichtteilsentziehung

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte sich kürzlich mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung zu befassen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17).

Die Entziehung des Pflichtteils, weil sich ein Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in § 2336 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen schuldig gemacht hat, setzt voraus, dass der Erblasser die Gründe für die Pflichtteilsentziehung in einer letztwilligen Verfügung formgerecht erklärt hat. Dies setzt neben der testamentarischen Entziehungserklärung weiter die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts voraus. Zwar muss der Erblasser darin nicht angeben, unter welchen der im Gesetz angeführten Tatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet, jedoch kommt es auf eine gewisse Konkretisierung des Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will. Es soll damit verhindert werden, dass die Entziehung auf solche Vorwürfe gestützt wird, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden. Nicht erforderlich ist es jedoch, den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten zu schildern. Es genügt jede substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden sei und auf welchen Lebenssachverhalt der Erblasser sich dabei bezieht.

Der Hinweis in dem vom Gericht zu beurteilenden Testament auf „weitere Straftaten innerhalb meiner Familie (…), wie bspw. Einbrüche in meine Wohnung und die Wohnung meiner Tochter sowie mehrfacher Diebstahl u.a. meines Schmucks, die jedoch nicht zur Anzeige gebracht wurden“ genüge dem nicht. Es fehle an näheren Angaben zur Anzahl, zum ungefähren Zeitpunkt, zur Art und Weise der Begehung dieser Taten und zu den davon betroffenen Personen. Die Darstellung entbehre jedes fassbaren Kerngeschehens und sei selbst bei großzügiger Betrachtung nicht ausreichend, um den formellen Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB zu genügen. Weiter erklärte der Senat die Vorschrift des § 2333 Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 BGB für abschließend und nicht entsprechend anwendbar, so dass es für den darin genannten Entziehungsgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung stets des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung bedürfe, dem ein nachträglicher Bewährungswiderruf nicht gleichzusetzen sei.

Digitaler Nachlass II: kein Zugriff auf Facebook-Account

Mit Urteil vom 31.05.2017 hat das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen und damit zugleich das Urteil des Landgerichts Berlin (siehe dazu hier) abgeändert (KG, Urteil vom 31.05.2017, 21 U 9/16). Unabhängig davon, ob der Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft daher Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe dem jedenfalls das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind. Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen würden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Zwar sehe das Gesetz vor, dass einem Dritten Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfen, wenn dies erforderlich sei. Als erforderlich könne jedoch nur angesehen werden, was dazu diene, den Dienst technisch (!) zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Da Facebook weiter seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen. Das Kammergericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt zum Aktenzeichen III ZR 183/17.

 

» Zur Pressemitteilung des Kammergerichts

Erbschaftsteuer: Besteuerung eines geerbten Pflichtteilsanspruchs

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden (BFH, Urteil vom 07.12.2016, II R 21/14).

Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines im September 2008 verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 € zu, den er aber gegenüber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte jedoch der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil (im Januar 2009). Das Finanzamt rechnete den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dabei besteht nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weitere Erbschaftsteuer aus. Macht der Erbe – anders als im Streitfall – den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, bleibt es aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer anfällt.

Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt.

Quelle: Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 18/17 vom 29. März 2017