BFH: Steuerliche Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs gegen sich selbst

Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (sog. Konfusion) zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung seines Pflichtteils fiktiv nachzuholen und sich damit steuerrechtlich selbst in Anspruch zu nehmen. Die steuerrechtlichen Nachteile eines Berliner Testaments lassen sich dadurch oft abmildern oder gar vermeiden. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht dabei jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war (BFH, Urteil vom 05.02.2020, II R 1/16).

 

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BGH: Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel und Pflichtteilsergänzung

Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein (BGH, Urteil vom 03.06.2020, IV ZR 16/19).

 

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OLG Köln: Erfüllung eines Nießbrauchvermächtnisses mittels postmortaler Vollmacht

Bei der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück mittels einer postmortalen Vollmacht zur Erfüllung eines Nießbrauchvermächtnisses bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 GBO findet keine Anwendung (OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 2 Wx 343/19).

Die dabei entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein postmortal Bevollmächtigter ohne Voreintragung der Erben ein Nießbrauchvermächtnis durch Bewilligung der Eintragung des Nießbrauchs erfüllen kann, hat grundsätzliche Bedeutung und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen. Bislang gibt es zu dieser Frage aber offenbar keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Köln hat daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Corona: Erstberatung jetzt auch per Telefon und Videokonferenz

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OLG Düsseldorf: Ehegattenerbrecht im Scheidungsverfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf äußerte sich kürzlich zur Frage des Ausschlusses des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei einem anhängigen Scheidungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019, 3 Wx 182/19).

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten war in jenem Fall nicht gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der die Scheidung beantragt hatte, nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, er und seine Ehefrau würden die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig nicht wiederherstellen. Das Gericht vermochte keine endgültige Distanzierung von der Ehe mit Blick auf die Pflege von Seiten der Ehefrau und deren Annahme durch den Erblasser zu erkennen. Der Volltext des Beschlusses mit Sachverhalt ist hier abrufbar.

Das Erbrecht ist nach § 1933 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen ist. Soweit daher die Vermutungen des § 1566 BGB – einjährige Trennung und beiderseitiger Scheidungsantrag bzw. Zustimmung des Antragsgegners oder dreijährige Trennung – nicht greifen, hat das Gericht prognostisch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Auch im Trennungsfall und Scheidungsverfahren sollte daher stets eine Testamentserrichtung erwogen werden, um ungewünschte Ergebnisse betreffend die eigene Nachfolge zu vermeiden.

OLG München: Widerruf eines Ehegattentestaments

Ehegatten können ein Testament gemeinsam errichten – und die darin aufeinander bezogenen letztwilligen Verfügungen folglich auch nur gemeinsam widerrufen, z. B. durch Vernichtung des Testaments. Steht im Erbfall fest, dass ein solches Ehegattentestament formwirksam errichtet wurde, ist das Original aber nicht mehr auffindbar, sind die darin getroffenen testamentarischen Regelungen möglicherweise dennoch gültig. Eine Unauffindbarkeit alleine lässt jedenfalls noch keinen einvernehmlichen Widerruf eines Ehegattentestaments vermuten. Dafür muss das Nachlassgericht vielmehr davon überzeugt sein, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch die Ehegatten gemeinsam vernichtet wurde. Da eine absolute Gewissheit in einem solchen Fall aber nicht erreicht werden kann, genügt für den Beweis der Widerrufsabsicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. Auch diesbezüglich sind die Anforderungen jedoch hoch, wie ein vom Oberlandesgericht München kürzlich erlassener Beschluss bereits im Leitsatz erneut zeigt:

 

  1. Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.
  2. An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall sah das Oberlandesgericht München das nur in Kopie vorliegende Ehegattentestament damit als für die Erbfolge maßgeblich an (OLG München, Beschluss vom 31.10.2019, Az. 31 Wx 398/17). Der Volltext des Beschlusses ist hier abrufbar.

OLG Hamm: Deutsch-türkischer Erbfall

Die Erbfolge nach einem türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich auch heute noch nach dem zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik am 28.05.1929 geschlossenen Konsularvertrag. Der Konsularvertrag geht der EU-Erbrechtsverordnung vor. Auf ein in Deutschland belegenes Nachlassgrundstück kommt daher deutsches Erbrecht zur Anwendung, auf den übrigen Nachlass türkisches Erbrecht. Es kommt zur sog. Nachlassspaltung.

Außerdem ist hinsichtlich eines deutschen Nachlassgrundstücks die gesetzliche Erbquote des längerlebenden Ehegatten nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel zu erhöhen, wenn die Eheleute bei und seit der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in einem solchen Fall schon gar nicht eröffnet. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, daher kürzlich konsequent offen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019, 10 W 31/17).

BGH: Frist zur Erbausschlagung

Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Die Frist beträgt gemäß § 1944 Abs. 3 BGB jedoch sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Letzteres gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschied (BGH, Beschluss vom 16.01.2019, IV ZB 20/18, IV ZB 21/18). Er verneinte die Anwendbarkeit der sechsmonatigen Frist in dem Fall, dass sich einer der beiden Elternteile als gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt. Die Sechsmonatsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB wolle den Kommunikationsproblemen Rechnung tragen, die sich für Erben oder deren gesetzliche Vertreter ergäben, wenn sie sich im Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhielten, also die maßgeblichen Informationen über den Erbfall und dessen tatsächliche sowie rechtliche Auswirkungen nur unter besonderen Schwierigkeiten erlangen könnten. Bei einem bloßen Tagesausflug seien solche Kommunikationsprobleme jedoch nicht ersichtlich, weshalb es im entschiedenen Fall bei der (verstrichenen) sechswöchigen Ausschlagungsfrist verblieb.

EuGH: Kein Formularzwang im europäischen Nachlassrecht

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat am 17.01.2019 entschieden, dass für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) das in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt nicht zwingend verwendet werden muss.

Weil ein Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf dem vorgesehenen Formblatt einzureichen, hatte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formblatts ergebe (OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17). Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblatts zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Art. 65 Abs. 2 der EU-Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formblatts als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an. Der EuGH schloss sich dem an (EuGH, Urteil vom 17.01.2018, C-102/18). Die Nachlassgerichte haben bei der Ausstellung des ENZ indes zwingend das dafür vorgesehene Formblatt zu verwenden.

Digitaler Nachlass III: Zugriff auf Facebook-Account

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17). Vorinstanzen waren das Berliner Kammergericht und das Landgericht Berlin, siehe dazu hier und hier.

 

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