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BFH: Steuerliche Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs gegen sich selbst

Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (sog. Konfusion) zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung seines Pflichtteils fiktiv nachzuholen und sich damit steuerrechtlich selbst in Anspruch zu nehmen. Die steuerrechtlichen Nachteile eines Berliner Testaments lassen sich dadurch oft abmildern oder gar vermeiden. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht dabei jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war (BFH, Urteil vom 05.02.2020, II R 1/16).

 

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