Mit Beschluss vom 14. Januar 2026 hat das Oberlandesgericht Brandenburg klargestellt, dass Kontoauszüge regelmäßig nur innerhalb einer Zehnjahresfrist von der kontoführenden Bank angefordert werden können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2026, 3 W 123/25). Für Bankunterlagen wie Kontoauszüge und Überweisungsbelege gelten die §§ 257, 239 HGB. Nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist müssen diese Unterlagen gelöscht bzw. vernichtet werden, da eine Datenverarbeitung nach der DSGVO danach nicht mehr rechtmäßig wäre. Sind die Unterlagen bei der Bank erst einmal gelöscht, besteht nahezu keine Möglichkeit mehr, Geldzuwendungen aus jener Zeit nachzuvollziehen.
Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies: Auskunfts- und Belegansprüche in Bezug auf lebzeitige Schenkungen des Erblassers sollten zeitnah nach dem Erbfall geltend gemacht werden, um den Verlust relevanter Bankunterlagen zu vermeiden.