Mit Beschluss vom 03. April 2025 hat das Oberlandesgericht Brandenburg kürzlich klargestellt: Wer sich auf ein nicht mehr auffindbares Testament beruft, trägt die volle Feststellungslast für dessen Existenz und Inhalt. Zweifel gehen in diesen Fällen zu Lasten des Antragstellers. Die Vorlage einer Kopie oder ein Zeugenbeweis können zwar ausreichen, unterliegen aber besonders hohen Beweisanforderungen, da die formalen Sicherungszwecke der § 2231 ff. BGB vollständig gewahrt werden müssen. Eine bloße Unauffindbarkeit begründet keine gesetzliche Vermutung für einen Widerruf wegen Vernichtung durch den Erblasser. Wer ein testamentarisches Erbrecht ohne Urschrift geltend macht, muss jedoch alle Tatsachen lückenlos und widerspruchsfrei darlegen und beweisen – ansonsten bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge (OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2025, 3 W 53/24).