Fachanwalt für Erbrecht

Der Fachanwalt für Erbrecht ist eine Fachbezeichnung des Rechtsanwalts. Sie wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer im Jahre 2005 beschlossen. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse im Erbrecht nach § 14 f der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch Absolvieren eines 120-stündigen Fachanwalts-Lehrgangs samt Bestehen der dazugehörigen Klausuren im Umfang von 15 Stunden) und die nach § 5 Abs. 1 lit. m der Fachanwaltsordnung vorgegebene Mindestanzahl von 80, innerhalb von drei Jahren persönlich und weisungsfrei bearbeiteten Fällen nachweisen können. Die besonderen fachlichen Kenntnisse im Erbrecht sind in den folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
  • Internationales Privatrecht im Erbrecht,
  • vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
  • Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
  • steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens 15 Stunden an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.