Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat der Erbe dem Nachlassgericht ein Verzeichnis aller zum Todestag vorhandener Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten (Inventar) vorzulegen.
Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat der Erbe dem Nachlassgericht ein Verzeichnis aller zum Todestag vorhandener Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten (Inventar) vorzulegen.
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