Pflichtteil

Weil der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, auch seine nächsten Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz in §§ 2303 ff. BGB ein Pflichtteilsrecht vor. Der Pflichtteil gewährt eine unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestteilhabe naher Angehöriger oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Erblassers an dessen Nachlass in Form eines Geldanspruchs und wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 GG gewährleistet.