Zweckvermächtnis

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Zweckvermächtnisse können – bei richtiger Gestaltung – insbesondere auch zur steueroptimierten Nachfolgeplanung eingesetzt werden.