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OLG München: Unterschrift erfordert Schrift – Zeichnung genügt nicht

„Fehlt der angeblichen Unterschrift des Erblassers das Element des Schreibens und handelt es sich vielmehr um eine Zeichnung, ist das Testament formnichtig.“ Mit diesem Leitsatz hat das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 05.05.2025, 33 Wx 289/24 e) klargestellt, dass ein eigenhändiges Testament nur mit einer formwirksamen (und damit gültigen) Unterschrift errichtet werden kann.

 

Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB muss aus Buchstaben bestehen und den Charakter eines Schriftzuges haben. Eine bloße Zeichnung oder ein Symbol – etwa eine Linie oder eine Wolke – genügt nicht. Entscheidend ist, dass die Unterschrift nicht nur der Feststellung der Urheberschaft dient, sondern zugleich das Bekenntnis des Erblassers zum Inhalt seiner letztwilligen Verfügung verkörpert. Fehlt dieses Bekenntnis, ist das Testament unwirksam – selbst wenn feststeht, dass das Zeichen vom Erblasser stammt.

 

Für Erblasser bedeutet das: Wer ein gültiges eigenhändiges Testament verfassen möchte, sollte auf eine formwirksame Unterschrift achten. Im Zweifel empfiehlt sich dabei die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

 

>> Zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München

BGH: Eigenhändiges Testament und Formstrenge

Nimmt ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes, mithin gemäß § 2247 Abs. 1 BGB formwirksam errichtetes Testament auf ein nicht dieser Testamentsform entsprechendes Schriftstück Bezug (hier eine maschinengeschriebene und gesondert unterschriebene Anlage zum Testament, welche die Namen der gewünschten Erben enthält), so wird der Inhalt des formunwirksamen maschinenschriftlichen Schriftstücks nicht Bestandteil des Testaments. Es gilt absolute Formstrenge. Die in einem solchen, der gesetzlich geforderten Testamentsform nicht gerecht werdenden Schriftstück genannten und nur über dieses identifizierbaren Personen werden nicht Erben, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20).