Mit Urteil vom 11. März 2026 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die Kosten unmittelbar der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und damit der Verteilung des Nachlasses dienen.
Die Kosten sind in diesem Fall als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig (BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 10/23).
Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zuvor über einen längeren Zeitraum gemeinsam verwaltet hat. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten die Miterben die zum Nachlass gehörenden Immobilien zunächst weitervermietet. Erst später verlangte ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und leitete Teilungsversteigerungsverfahren ein.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht eine vorausgegangene Phase der Nachlassverwaltung dem Abzug später entstehender Nachlassverteilungskosten nicht entgegen. Entscheidend ist, welchem Zweck die jeweiligen Aufwendungen dienen.
Stehen die Rechtsanwaltskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung und der anschließenden Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, können sie als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein.
Davon zu unterscheiden sind Kosten der laufenden Nachlassverwaltung. Aufwendungen, die lediglich der Erhaltung, Nutzung oder Verwaltung des Nachlassvermögens dienen, sind grundsätzlich nicht als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar.
Was bedeutet das für Erben und Erbengemeinschaften?
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sollten daraufhin geprüft werden, ob sie als Nachlassverteilungskosten bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden können. Dies betrifft insbesondere Erbengemeinschaften, zu deren Nachlass Immobilien gehören und bei denen eine Teilungsversteigerung durchgeführt wird.
Dabei sollte der Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit mit der Teilungsversteigerung und der Verteilung des Nachlasses gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar dargelegt werden. Eine möglichst eindeutige Leistungsbeschreibung in den anwaltlichen Rechnungen kann die steuerliche Zuordnung erleichtern.
Noch offene oder verfahrensrechtlich änderbare Erbschaftsteuerfestsetzungen sollten vor dem Hintergrund der Entscheidung überprüft werden.