Verschaffungsvermächtnis

Ist ein Gegenstand vermacht, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört und auch für diesen Fall vermacht sein soll, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.