EU-Erbrechtsverordnung

Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung kann ab 17.08.2015 die erbrechtliche Nachfolge von im Ausland lebenden Deutschen nicht mehr nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Erbrecht ihrer Wahlheimat zu beurteilen sein. Lebt und stirbt ein deutscher Staatsbürger beispielsweise in Frankreich und hat er keine Rechtswahl getroffen, unterliegt von nun an seine gesamte Erbschaft französischem Recht. Wer sich bisher auf die Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Regelung seiner Nachfolge verlassen hat, muss daher prüfen, ob das Erbrecht seiner Wahlheimat seine Vorstellungen ebenso trifft. Auch bereits errichtete Testamente und Erbverträge sollten überprüft und angepasst werden: Nicht alle letztwilligen Verfügungen und erbrechtlichen Instrumentarien werden von anderen Ländern anstandslos wie gewünscht akzeptiert werden. Dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, pflichtteilsrechtliche Regelungen und die Testamentsvollstreckung. Wer also nicht die Staatsangehörigkeit seiner Wahlheimat hat, muss handeln.