BFH: Höherer Verkaufspreis entwertet Immobiliengutachten nicht

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 4. August 2026 entschieden, dass ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG nicht pauschal unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis zurückgewiesen werden darf (BFH, Beschluss vom 04.08.2026, II B 87/25).

 

Ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag erzielter Kaufpreis kann nach § 198 Abs. 3 BewG zwar einen niedrigeren gemeinen Wert belegen. Die Vorschrift erlaubt es dagegen nicht, allein aufgrund eines höheren Kaufpreises einen höheren als den nach den gesetzlichen Bewertungsverfahren ermittelten Grundbesitzwert anzusetzen.

 

Ein Sachverständigengutachten ist daher eigenständig und sorgfältig zu prüfen. Etwaige Bewertungsmängel oder Abschläge müssen konkret untersucht werden. Ein später erzielter höherer Verkaufspreis rechtfertigt es für sich genommen nicht, das gesamte Gutachten zu verwerfen. Ob der niedrigere gemeine Wert durch das Gutachten tatsächlich nachgewiesen ist, bleibt allerdings im Einzelfall zu beurteilen. Der BFH hat diese Frage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

 

Für Erben und Beschenkte kann ein qualifiziertes Immobiliengutachten deshalb ein wichtiges Instrument sein, um einen tatsächlich niedrigeren Immobilienwert nachzuweisen und die Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsprechend zu reduzieren – auch wenn bei einem späteren Verkauf ein höherer Kaufpreis erzielt wird.