Archiv der Kategorie: Aktuell

Capital: Die besten Kanzleien für Privatmandanten – Erbrecht

Welche Kanzleien sind in ihrem Fachbereich führend? Diese Frage hat sich das Wirtschaftsmagazin Capital gestellt und die gefragt, die es wissen müssen: Mehr als 4.000 ausgewählte Anwälte haben mit insgesamt 17.581 Empfehlungen deutschlandweit ihre fähigsten Kollegen benannt. Wir freuen uns über das Ergebnis: Zum vierten Mal in Folge werden wir als eine der besten Kanzleien für Erbrecht ausgezeichnet (Capital, Heft 06/2020 “Anwaltslieblinge”, Heft 06/2021 “Spitzenstreiter”, Heft 06/2022 “Mit Recht erfolgreich” und Heft 06/2023 “Die besten Anwälte”).

Ähnliches siehe hier (Link).

BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Steuerinländer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG sind.

 

Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.

 

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.

 

Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien durch ausländische Vermächtniseinsetzung als legales Gestaltungsmodell nutzen. Seit 2015 und dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist bei Erbfällen im EU-Ausland allerdings Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern, z.B. Polen, entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung. Das bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt. Ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich.

 

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023 zum Urteil II R 37/19 vom 23.11.2022

OLG Köln: In-Sich-Geschäft des Testamentsvollstreckers

Das Oberlandesgericht Köln hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker, der zugleich Mitglied der unter seiner Testamentsvollstreckung stehenden Erbengemeinschaft ist, ein Grundstück aus dem Nachlass an sich selbst verkaufen kann (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2022, 2 Wx 195/22). Das Gericht bejahte die Zulässigkeit eines solchen In-Sich-Geschäfts des Testamentsvollstreckers im konkreten Fall jedenfalls dann, wenn der Verkauf nicht weit unter Wert erfolgt, mithin sich als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellt. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es dazu wie folgt:

 

1. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) muss nicht zwingend ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.

 

2. In der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstreckers liegt in der Regel die Gestattung derjenigen In-Sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen; an die Ordnungsmäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. April 1959 – V ZR 11/58, BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1430).

 

>> Zur Leitsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Köln

FOCUS-SPEZIAL Deutschlands Top-Anwälte im Erbrecht

Seit 2016 werden wir, Bernhard Würzle und Florian Aicher, in der jährlich erscheinenden Anwaltsliste des Nachrichtenmagazins „FOCUS-SPEZIAL Anwälte – Deutschlands Top-Anwälte“ fortlaufend jeweils für den Fachbereich Erbrecht empfohlen. So auch 2022 und damit bereits zum siebten Mal in Folge. Unsere Spezialisierung mit unserer Kanzlei Würzle Aicher Rechtsanwälte, Fachanwälte für Erbrecht in München, überzeugt offenbar, worüber wir uns freuen. Die Focus-Anwaltslisten basieren auf umfangreichen deutschlandweiten Befragungen von Fachanwälten durch renommierte Marktforschungsinstitute. Die Befragten können für verschiedene Fachbereiche kanzleifremde Rechtsanwälte empfehlen, die sich ihrer Meinung nach durch hohe Kompetenz und Erfahrung auszeichnen. Die Auswahl in die Anwaltsliste des FOCUS-SPEZIAL Anwälte erfolgt über die Häufigkeit der Empfehlungen. Insgesamt werden jährlich deutlich mehr als 10.000 relevante Empfehlungen abgegeben.

Ähnliches siehe hier (Link).

OLG Saarbrücken: Testamentsauslegung – Alleinerbenstellung nur eines von mehreren „Erben“

Kürzlich hatte das Saarländische Oberlandesgericht darüber zu entscheiden, ob bei der Bezeichnung mehrerer Personen in einem Testament als Erben und Verteilung lediglich einzelner Nachlassgegenstände darin auf diese „Erben“ dennoch nur eine von diesen Erbe geworden ist, wenn dieser der wesentliche Teil des Nachlasses zugewandt und sie zudem mit der Bestattung des Erblassers betraut wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022, 5 W 15/22). Das Oberlandesgericht bejahte dies ebenso wie zuvor das Amtsgericht Merzig und sah die mit dem wesentlichen Teil des Nachlasses bedachte Person als Alleinerben an, die übrigen hingegen nur als Vermächtnisnehmer. Der Beschluss ist ein gutes Beispiel für eine gelungene Testamentsauslegung – und stellt zutreffend die aus laienhaften Formulierungen in Testamenten regelmäßig herrührenden Streitigkeiten dar.

 

>> Zur Leitsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken

BGH: Eigenhändiges Testament und Formstrenge

Nimmt ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes, mithin gemäß § 2247 Abs. 1 BGB formwirksam errichtetes Testament auf ein nicht dieser Testamentsform entsprechendes Schriftstück Bezug (hier eine maschinengeschriebene und gesondert unterschriebene Anlage zum Testament, welche die Namen der gewünschten Erben enthält), so wird der Inhalt des formunwirksamen maschinenschriftlichen Schriftstücks nicht Bestandteil des Testaments. Es gilt absolute Formstrenge. Die in einem solchen, der gesetzlich geforderten Testamentsform nicht gerecht werdenden Schriftstück genannten und nur über dieses identifizierbaren Personen werden nicht Erben, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20).

OLG Köln: Keine Pflichtteilsvermeidung durch Rechtswahl

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln kann englisches Recht bei Pflichtteilsberührung wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public trotz gültiger Rechtswahl unanwendbar sein (OLG Köln, Urteil vom 22.04.2021, 24 U 77/20). So entschieden in einem Fall, in dem ein britischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland für seine Rechtsnachfolge das (pflichtteilsfeindliche) englische Recht wählte. Der Umstand, dass die englische Rechtsordnung nahen Verwandten nämlich überhaupt keine Pflichtteils- oder Noterbrechte am Nachlass zugestehe, führe zu einem „Rechtsvakuum“. Gegenüber diesem setze sich das deutsche Recht mit seiner verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassbeteiligung für die Kinder dann aber durch. Bei Pflichtteilsvermeidung durch Rechtswahl ist damit fortan Vorsicht geboten. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

 

Einzelheiten dazu hier (Link).

Bundestag: Notvertretungsrecht für Ehegatten ab 01.01.2023

Die Abgeordneten des Bundestages haben am 05.03.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (19/24445) angenommen. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Das Notvertretungsrecht gilt jedoch nur für die Dauer von sechs Monaten und nicht in Vermögensangelegenheiten. Um für eine Notlage umfassend und dauerhaft vorbereitet zu sein, empfiehlt sich daher weiterhin die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson bestimmen, die für einen handelt, wenn man selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Die Vertrauensperson kann der Ehepartner oder auch eine andere geeignete Person wie z. B. ein VorsorgeAnwalt sein. Gibt es eine ausreichende Vorsorgevollmacht, darf ein Gericht keine Betreuung anordnen und das Notvertretungsrecht durch den Ehegatten gilt nicht. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn dem Notvertretungsrecht durch Eintrag in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer widersprochen wurde.

 

Quelle: Bundesnotarkammer, www.notar.de

OLG Celle: Pflichtteilsrecht – Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Das Oberlandesgericht Celle fasste in einer pflichtteilsrechtlichen Streitigkeit kürzlich nochmal die inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis zusammen, auf dass der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gem. § 2314 BGB (Link) durch Vorlage eines solchen amtlichen Verzeichnisses erfüllt werden könne (OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021, 6 U 74/20). Der Leitsatz des Gerichts lautet:

 

  1. Nochmals: Der Notar, der ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen hat, ist regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.
  2. Inwieweit der Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet ist, insbesondere um zu prüfen, ob im Verwendungszweck „Schenkung“ oder eine ähnliche Formulierung gebraucht ist, oder ob er die Kontoauszüge auf Auffälligkeiten überprüfen muss, die für eine Schenkung sprechen, lässt sich nur für den konkreten Einzelfall bestimmen.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Siehe zu alldem schon hier (Link).