Category Archives: Aktuell

OLG Karlsruhe: Grundbucheigentümer (fast) nur noch mit Notar

Neue Regelungen im Geldwäschegesetz haben dazu geführt, dass fast immer ein Notar erforderlich ist, um eine Immobilie im Grundbuch umzuschreiben. Früher war dies nicht immer der Fall, insbesondere bei gerichtlichen Erbauseinandersetzungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, da das Risiko von Geldwäsche in diesen Fällen sehr gering ist. Daran hat sich nichts geändert, dennoch muss der entsprechende Antrag jetzt immer von einem Notar zum Grundbuchamt eingereicht werden. Die Neuregelungen schießen damit übers Ziel hinaus. So konstatiert dies mit Verweis auf die juristische Literatur jetzt auch mehr oder weniger explizit das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem kürzlich ergangenen Beschluss (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2023, 14 W 91/23 [Wx]).

OLG Frankfurt a. M.: Ehe- und Erbvertrag bleibt in amtlicher Verwahrung

Ein in amtliche Verwahrung gegebener, kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann später nicht mehr aus dieser herausgefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn der kombinierte Vertrag von den Eheleuten später aufgehoben wurde. Auch über eine verfassungskonforme Auslegung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung könnten diese die Eröffnung der Urkunde im Erbfall durch das Nachlassgericht trotz geänderter Willenslage nicht verhindern. So entschied dies kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.09.2023, 21 W 63/23).

 

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen >> Pressemitteilung Nr. 56/2023 vom 25.09.2023

FOCUS-SPEZIAL Deutschlands Top-Anwälte im Erbrecht

Seit 2016 werden wir, Bernhard Würzle und Florian Aicher, in der jährlich erscheinenden Anwaltsliste des Nachrichtenmagazins „FOCUS-SPEZIAL Anwälte – Deutschlands Top-Anwälte“ fortlaufend jeweils für den Fachbereich Erbrecht empfohlen. So auch 2023 und damit bereits zum achten Mal in Folge. Unsere Spezialisierung mit unserer Kanzlei Würzle Aicher Rechtsanwälte, Fachanwälte für Erbrecht in München, überzeugt offenbar, worüber wir uns freuen. Die Focus-Anwaltslisten basieren auf umfangreichen deutschlandweiten Befragungen von Fachanwälten durch renommierte Marktforschungsinstitute. Die Befragten können für verschiedene Fachbereiche kanzleifremde Rechtsanwälte empfehlen, die sich ihrer Meinung nach durch hohe Kompetenz und Erfahrung auszeichnen. Die Auswahl in die Anwaltsliste des FOCUS-SPEZIAL Anwälte erfolgt über die Häufigkeit der Empfehlungen. Insgesamt wurden dieses Jahr rund 14.000 relevante Einzelempfehlungen abgegeben.

Ähnliches siehe hier (Link).

BGH: Vorsicht bei lenkender Ausschlagung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich über eine fehlgeschlagene „lenkende Ausschlagung“ zu entscheiden, bei der es der ausschlagenden Person um den Eintritt des Erbanfalls bei einer bestimmten dritten Person ankam (BGH, Beschluss vom 22. März 2023, IV ZB 12/22). Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

 

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

 

Trotz der relativ kurzen Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sollte eine taktische bzw. lenkende Ausschlagung somit nie vorschnell und ohne vorherige Beratung erfolgen. Irrige Annahmen über die gesetzliche Erbfolge oder gewillkürte/gesetzliche Ersatzerbfolgeregelungen sowie nicht bekannte (nicht eheliche) Abkömmlinge können hier schnell zu nicht gewollten Ergebnissen führen.

 

>> Zur Leitsatzentscheidung des BGH

Capital: Die besten Kanzleien für Privatmandanten – Erbrecht

Welche Kanzleien sind in ihrem Fachbereich führend? Diese Frage hat sich das Wirtschaftsmagazin Capital gestellt und die gefragt, die es wissen müssen: Mehr als 4.000 ausgewählte Anwälte haben mit insgesamt 17.581 Empfehlungen deutschlandweit ihre fähigsten Kollegen benannt. Wir freuen uns über das Ergebnis: Zum vierten Mal in Folge werden wir als eine der besten Kanzleien für Erbrecht ausgezeichnet (Capital, Heft 06/2020 „Anwaltslieblinge“, Heft 06/2021 „Spitzenstreiter“, Heft 06/2022 „Mit Recht erfolgreich“ und Heft 06/2023 „Die besten Anwälte“).

Ähnliches siehe hier (Link).

BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Steuerinländer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG sind.

 

Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.

 

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.

 

Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien durch ausländische Vermächtniseinsetzung als legales Gestaltungsmodell nutzen. Seit 2015 und dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist bei Erbfällen im EU-Ausland allerdings Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern, z.B. Polen, entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung. Das bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt. Ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich.

 

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023 zum Urteil II R 37/19 vom 23.11.2022

OLG Köln: In-Sich-Geschäft des Testamentsvollstreckers

Das Oberlandesgericht Köln hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker, der zugleich Mitglied der unter seiner Testamentsvollstreckung stehenden Erbengemeinschaft ist, ein Grundstück aus dem Nachlass an sich selbst verkaufen kann (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2022, 2 Wx 195/22). Das Gericht bejahte die Zulässigkeit eines solchen In-Sich-Geschäfts des Testamentsvollstreckers im konkreten Fall jedenfalls dann, wenn der Verkauf nicht weit unter Wert erfolgt, mithin sich als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellt. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es dazu wie folgt:

 

1. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) muss nicht zwingend ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.

 

2. In der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstreckers liegt in der Regel die Gestattung derjenigen In-Sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen; an die Ordnungsmäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. April 1959 – V ZR 11/58, BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1430).

 

>> Zur Leitsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Köln

OLG Saarbrücken: Testamentsauslegung – Alleinerbenstellung nur eines von mehreren „Erben“

Kürzlich hatte das Saarländische Oberlandesgericht darüber zu entscheiden, ob bei der Bezeichnung mehrerer Personen in einem Testament als Erben und Verteilung lediglich einzelner Nachlassgegenstände darin auf diese „Erben“ dennoch nur eine von diesen Erbe geworden ist, wenn dieser der wesentliche Teil des Nachlasses zugewandt und sie zudem mit der Bestattung des Erblassers betraut wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022, 5 W 15/22). Das Oberlandesgericht bejahte dies ebenso wie zuvor das Amtsgericht Merzig und sah die mit dem wesentlichen Teil des Nachlasses bedachte Person als Alleinerben an, die übrigen hingegen nur als Vermächtnisnehmer. Der Beschluss ist ein gutes Beispiel für eine gelungene Testamentsauslegung – und stellt zutreffend die aus laienhaften Formulierungen in Testamenten regelmäßig herrührenden Streitigkeiten dar.

 

>> Zur Leitsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken

Capital: Die besten Anwaltskanzleien für Privatmandanten – Erbrecht

Welche Kanzleien sind in ihrem Fachbereich führend? Diese Frage hat sich auch dieses Jahr das Wirtschaftsmagazin Capital gestellt und die gefragt, die es wissen müssen: Mehr als 4.500 ausgewählte Anwälte haben deutschlandweit erneut ihre fähigsten Kollegen empfohlen – von Kapitalmarkt- bis Baurecht. Wir freuen uns, dass wir, wie bereits 2020 und 2021, auch dieses Jahr für den Fachbereich Erbrecht genannt und ausgezeichnet wurden (Capital, Heft 06/2020 „Anwaltslieblinge“, Heft 06/2021 „Spitzenstreiter“ und Heft 06/2022 „Mit Recht erfolgreich“).

Ähnliches siehe hier (Link).