Category Archives: Aktuell

Lesbarkeit eines eigenhändigen Testaments

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich kürzlich mit der Lesbarkeit eines als Testament behaupteten Schriftstücks zu befassen und stellte dabei im Ergebnis fest, dass zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments unter anderem seine Lesbarkeit ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15). Lässt sich unabhängig vom Testierwillen des Erblassers der Inhalt des Schriftstücks auch mit sachverständiger Hilfe nicht entziffern, liegt kein formwirksames Testament vor. Beweismittel außerhalb der Urkunde – z. B. Zeugen – können insoweit nicht herangezogen werden.

Fachanwälte für Erbrecht in Deutschland

Zum Stichtag 1. Januar 2015 waren in Deutschland 163.513 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Fachanwälte für Erbrecht waren davon zum Stichtag jedoch nur 1.629 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wodurch die hohe Spezialisierungsdichte der Fachanwaltschaft für Erbrecht deutlich wird.

Quelle: BRAK

EU-Erbrechtsverordnung

Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung kann ab 17.08.2015 die erbrechtliche Nachfolge von im Ausland lebenden Deutschen nicht mehr nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Erbrecht ihrer Wahlheimat zu beurteilen sein. Lebt und stirbt ein deutscher Staatsbürger beispielsweise in Frankreich und hat er keine Rechtswahl getroffen, unterliegt von nun an seine gesamte Erbschaft französischem Recht. Wer sich bisher auf die Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Regelung seiner Nachfolge verlassen hat, muss daher prüfen, ob das Erbrecht seiner Wahlheimat seine Vorstellungen ebenso trifft. Auch bereits errichtete Testamente und Erbverträge sollten überprüft und angepasst werden: Nicht alle letztwilligen Verfügungen und erbrechtlichen Instrumentarien werden von anderen Ländern anstandslos wie gewünscht akzeptiert werden. Dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, pflichtteilsrechtliche Regelungen und die Testamentsvollstreckung. Wer also nicht die Staatsangehörigkeit seiner Wahlheimat hat, muss handeln.

Reform der Erbschaftsteuer

Am 08.07.2015 verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuerreform, Vererbtes Betriebsvermögen wird steuerlich geschont oder begünstigt, wenn das Unternehmen weitergeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. So will die Bundesregierung sicherstellen, dass Betriebe und Arbeitsplätze auch im Erbfall fortbestehen. Der Gesetzesentwurf ändert die bisherigen Regelungen im Grundsatz nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember die Verschonungsregeln für grundsätzlich geeignet und erforderlich befunden. „Angesichts ihres Übermaßes“ verstoßen sie aber gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber wurde deshalb aufgefordert, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

EU-Erbrechtverordnung (EuErbVO)

Die Abwicklung grenzüberschreitender Erbschaften ist regelmäßig gekennzeichnet durch ihre hohe Komplexität. Das jeweils anwendbare Erbrecht variiert beträchtlich von einem Land zum anderen. Ein wichtiger Schritt zur Erleichterung der Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug ist die am 4. Juli 2012 in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung, die auf alle ab dem 17. August 2015 eintretenden Erbfälle anzuwenden ist. Wesentliche Neuerungen sind:

• Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers statt an das Recht seiner Staatsangehörigkeit, wobei
• eine Rechtswahl zu Lebzeiten möglich ist;
• Zuständigkeit der Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, wodurch Parallelverfahren und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden;
• Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen innerhalb der EU.

Die EU-Erbrechtsverordnung ändert indes nichts an den jeweils einschlägigen nationalen Regelungen. Deren Regelungsbereich bleiben weiterhin unterstellt:

• die Erbfolge und ihre Ausgestaltung;
• das jeweilige Immobilien- und Familienrecht;
• die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen einer Erbschaft.

Quelle: http://ec.europa.eu/justice/civil/family-matters/successions/index_en.htm

Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar und somit für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014

Urteilsverkündung in Sachen „Erbschaftsteuer“

Gemäß Pressemitteilung vom 18. November 2014 wird der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 17. Dezember 2014 sein Urteil in Sachen „Erbschaftsteuer“ verkünden.

Während der mündlichen Verhandlung am 08. Juli 2014 wurden bereits Zweifel der Verfassungsrichter daran deutlich, dass die geltenden Steuerbefreiungen für den Übergang von Betriebsvermögen, von qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Wege der Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang zu bringen sind. Das Urteil könnte dazu führen, dass die Steuerlast bei der Unternehmensnachfolge insbesondere für den Mittelstand steigt.

EuGH: Differenzierung Erbschaft- und Schenkungsteuerlicher Freibeträge nach Wohnsitz europarechtswidrig

Mit Urteil vom 04. September 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Klage der Europäischen Kommission, Rechtssache C-211/13, entschieden, dass die in der bis zum 14. Dezember 2011 geltenden Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorgenommene Differenzierung erbschaft- und schenkungsteuerlicher Freibeträge nach dem Wohnsitz der Beteiligten im In- oder Ausland nicht mit den Bestimmungen des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) über den freien Kapitalverkehr vereinbar ist.

 

Amtlicher Leitsatz: Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.
Zum Urteil: < externer Link >

 

Mit dem durch Gesetz vom 07. Dezember 2011 eingeführten § 2 Abs. 3 ErbStG hat der Gesetzgeber dem gebietsfremden Steuerpflichtigen inzwischen die Wahl zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht eröffnet.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZUR ERBSCHAFTSTEUER

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 08. Juli.2014 über die Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer. Im Zentrum stehen dabei die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Der Bundesfinanzhof hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt seien und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufwiesen. In der Konsequenz käme es zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt seien. Ein Urteil wird frühestens für Herbst 2014 erwartet.

FACHANWÄLTE FÜR ERBRECHT

Am 22. Mai 2014 hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München Rechtsanwalt Florian Aicher die Befugnis erteilt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ zu führen. Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein Titel, der einem Rechtsanwalt in Deutschland auf Vorschlag des sogenannten Fachausschusses vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung verliehen werden kann und der bestätigt, dass der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Alle Partner der Kanzlei Würzle Aicher sind Fachanwälte für Erbrecht. Die Kanzlei Würzle Aicher Rechtsanwälte setzt ihre konsequente Spezialisierung damit fort.